Arbeitsrecht: Fragen und Antworten rund um das Coronavirus

01.03.2021, foodjobs.de.

Die Covid-19-Pandemie verändert im Moment unsere Lebensgewohnheiten auf gravierende Art und Weise. Dies hat natürlich Auswirkungen auf unser Arbeitsleben. Dementsprechend aktualisieren sich auch die in der Arbeitswelt anzuwendenden arbeitsrechtlichen Regularien, weshalb Rechtsanwalt Thomas Schulz einen kurzen und prägnanten Überblick zu zentralen arbeitsrechtlichen Fragestellungen gibt. 

Habe ich Anspruch darauf, von zu Hause (im Home-Office) zu arbeiten? Das kommt darauf an. Arbeitgeber müssen überall dort Home-Office anbieten, wo es möglich ist. Das steht in der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die am 27.01.21 in Kraft getreten ist. Der aktuellen foodjobs.de-Gehaltsstudie Lebensmitteltechnik 2021 zufolge, arbeitet jeder dritte Lebensmitteltechniker gänzlich oder teilweise im Home-Office und bei weiteren 19% besteht die Möglichkeit dazu. Im Gegensatz hierzu ergab die foodjobs.de-Gehaltsstudie Lebensmitteltechnologie 2020, dass ungefähr zwei Drittel der Lebensmitteltechnologen von zuhause aus arbeiten können. Insgesamt ist selbsterklärend, dass beispielsweise für Produktionsmitarbeiter einer Käserei Home-Office nicht möglich ist, da vor Ort produziert werden muss. Der Mitarbeiter in der Marketingabteilung hingegen hat meines Erachtens nach aber einen grundsätzlichen Anspruch darauf, seine Arbeit im Home-Office erbringen zu dürfen.  

Muss mein Arbeitgeber mich mit Arbeitsmaterial (Laptop usw.) für die Arbeit im Home-Office ausstatten? In der Regel ja. Wenn der Arbeitgeber zulässigerweise Home-Office erlaubt oder anordnet – was regelmäßig mit einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder durch eine Betriebsvereinbarung erfolgt – dann muss er auch einen Home-Office-Arbeitsplatz einrichten und bezahlen.

Ich arbeite in einem Risikogebiet, wohne dort jedoch nicht: Muss ich zur Arbeit kommen oder kann ich von zu Hause arbeiten? Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, grundsätzlich an seiner Arbeitsstelle zu erscheinen. Eine Verweigerung der Arbeitsleistung steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn objektiv eine erhebliche Gesundheitsgefährdung besteht. Hier sind die Hürden aber eher hoch und der Arbeitnehmer darf nicht einseitig und ultimativ in jedem Fall Home-Office verlangen. 

Was passiert, wenn mein Kind oder mein Lebenspartner positiv auf das Coronavirus getestet wurde?  Wenn ein Haushaltsmitglied positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss man sich ebenfalls testen lassen und sich dann auch in Quarantäne begeben.

Was passiert, wenn mein Kind nicht krank ist, die Kita / Schule jedoch geschlossen ist? Unser Staat springt im Moment umfassend ein, das ist schon klasse! Aufgrund der Corona-Krise ist die Zahl der Kinderkrankentage für Eltern und Alleinerziehende auf 40 aufgestockt worden. Dies ist vorerst auf 2021 befristet und wird womöglich wieder auf 20 Tage zurückgesetzt, wie vor der Pandemie. Zudem gibt es eine weitere Neuerung: Das Kind muss nicht zwingend krank sein und Betreuung erfordern, was ursprünglich der Sinn der Regelung war, sondern das Vorgenannte gilt auch, wenn aufgrund Kita- oder Schulschließung das Kind zuhause bleiben muss und deshalb nicht betreut werden kann. 

Bin ich dazu verpflichtet, im Büro zu erscheinen, wenn Kollegen Erkältungssymptome aufweisen oder private Reisen unternehmen? Grundsätzlich ja. Der Arbeitgeber muss seiner Fürsorgepflicht nachkommen, beispielsweise mit einem Hygienekonzept und kranke Mitarbeiter nach Hause schicken. Jedoch darf kein Arbeitnehmer selbst entscheiden einfach zu Hause zu bleiben, weil ein Kollege möglicherweise Erkältungssymptome aufweist.

Werde ich sofort krankgeschrieben, wenn ich ein positives Corona-Testergebnis habe?  Das kommt darauf an. Wenn Symptome vorhanden sind, wird der Patient krankgeschrieben. Bleiben Symptome jedoch aus, ist in einem solchen Fall keine Krankschreibung nötig und es kann von zuhause gearbeitet werden.

Muss ich meinen Arbeitgeber über meinen Gesundheitszustand auf dem Laufenden halten? Als Arbeitnehmer ist man nicht dazu verpflichtet, seinen Arbeitgeber über den eigenen Gesundheitszustand zu informieren, da sich dies nicht unerheblich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht auswirkt. Wird bei einem Arbeitnehmer jedoch eine Erkrankung durch eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt, kann der Arbeitgeber Auskunft hierüber verlangen, um so seiner Fürsorge- und Schutzpflichten nachzukommen und die gesundheitliche Belange anderer Arbeitnehmer zu schützen. In jedem Fall muss man dem Arbeitgeber den Zeitraum der Krankschreibung mitteilen. 

Wirkt sich die Kurzarbeit auf meine Rente aus? Seit Beginn der Pandemie wurden laut Bundesagentur für Arbeit mehr als 12 Millionen Menschen in Kurzarbeit geschickt. Auf den Rentenanspruch wirkt sich die angeordnete Kurzarbeit eher gering aus, aber valide Auskünfte können hier nur vom Rentenversicherungsträger gegeben werden. 

Muss ich auf Dienstreise gehen oder an betrieblichen Veranstaltungen teilnehmen? Der Arbeitgeber kann auch zu Corona-Zeiten grundsätzlich Arbeitnehmer zu Dienstreisen sowie betrieblichen Veranstaltungen verpflichten. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann dann bestehen, wenn dem Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist, beispielsweise, wenn die Arbeit eine erhebliche objektive Gefahr für Leib und Gesundheit darstellt. Die bloße Sorge, man könne sich ganz allgemein und ohne konkrete Gefährdungshinweise mit dem Coronavirus infizieren, wird jedoch nicht als Anhaltspunkt ausreichen, um die Teilnahme an einer Dienstreise oder an einer anderen betrieblichen Veranstaltung zu verweigern. 

Muss mein Arbeitgeber Desinfektionsmittel, Seife usw. bereitstellen? In der aktuellen Lage gelten verschärfte Hygieneregeln in Betrieben. Daher muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auch Hygieneartikel wie Desinfektionsmittel oder Seife bereitstellen.   

 


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