Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch

Es gibt bestimmte Fragen, die Personalverantwortliche im Bewerbungsgespräch nicht stellen dürfen, da sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder gegen den Schutz der Privatsphäre verstoßen.

Welche das sind und wie man reagiert, wenn solche Fragen doch gestellt werden, erklärt Bewerbungsexpertin Stefanie Schindler anhand von Beispielen.

Wie sieht Ihre Familienplanung aus?

Vor allem bei jüngeren Bewerber:innen kann die Familiengründung in greifbarer Nähe liegen. Juristisch gesehen hat der Arbeitgeber jedoch nicht das Recht, Bewerber:innen oder Mitarbeitende nach ihrem Kinderwunsch oder einer bestehenden Schwangerschaft zu fragen. „Ihre Familienplanung ist Privatsache und wenn doch die Frage aufkommen sollten, können Sie ruhig sagen, dass hier nichts in Planung ist und Sie sich vollkommen auf Ihre Karriere konzentrieren möchten. Schließlich kann eine Schwangerschaft auch ungeplant passieren“, erklärt Stefanie Schindler, Bewerbungsmanagerin von foodjobs.de. „Auch wenn Sie während des Vorstellungsgesprächs bereits schwanger sind, müssen Sie Ihrem potenziellen Arbeitgeber prinzipiell nichts darüber erzählen. Hierbei sollten Sie sich jedoch darüber im Klaren sein, dass die Lüge natürlich schnell herauskommt und das auch zu unangenehmen Stimmungen führen kann.“

Rauchen Sie oder trinken Sie Alkohol?

Nicht jeder Arbeitgeber schätzt es, wenn die Angestellten während der Arbeitszeit eine Raucherpause einlegen oder in ihrer Freizeit gerne ausgiebig feiern. Im Vorstellungsgespräch danach zu fragen, ist jedoch unzulässig, wie Stefanie Schindler weiß: „Gemäß dem deutschen sowie europäischem Datenschutzrecht darf der Arbeitgeber im Einstellungsverfahren nur Daten erheben, die für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Die Frage, ob Sie rauchen oder trinken, zählt nicht dazu und gehört allein in ihr Privatleben. Wenn Sie so etwas gefragt werden, können Sie einfach antworten, dass Ihnen Ihre Gesundheit wichtig ist.“

Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

Artikel 4 des Grundgesetzes regelt die allgemeine Religionsfreiheit in Deutschland. Und egal, zu welcher Glaubensgemeinschaft man sich zugehörig fühlt oder welchen Glauben man praktiziert, muss man dies seinem Arbeitgeber nicht mitteilen. „Das AGG regelt ganz klar, dass niemand aufgrund seiner Religion oder Weltanschauung diskriminiert werden darf. Den Arbeitgeber geht es demnach nichts an, ob Sie muslimisch, jüdisch oder katholisch sind. Falls dies im Bewerbungsgespräch aufkommt, können Sie ruhig sagen, dass Ihnen diese Frage zu privat ist“, so Stefanie Schindler. 

Liegt bei Ihnen eine Erkrankung oder Behinderung vor?

Bewerber:innen oder Mitarbeitende müssen dem Arbeitgeber allgemein betrachtet keine Auskunft über deren Gesundheitszustand geben. Vor allem bei Diagnosen wie Burnout oder Depressionen, rät Stefanie Schindler zum Schweigen: „Dies sind Erkrankungen, die oft mit dem Arbeitsleben assoziiert werden. Personalverantwortliche können demnach denken, dass Sie sich nicht bereit für eine neue Herausforderung fühlen.“

Beim Thema Krankheiten haben Bewerber:innen allerdings nicht immer das Recht, diese vor ihrem Arbeitgeber zu verschweigen, wie Stefanie Schindler weiß: „Wenn es sich um ansteckende Krankheiten handelt, die Kolleg:innen gefährden könnten, ist man sogar dazu verpflichtet, dies seinem Arbeitgeber mitzuteilen – auch ohne gefragt zu werden. Dasselbe gilt, wenn man aufgrund einer Krankheit den Job überhaupt nicht ausüben könnte. In einem solchen Fall kann es sogar passieren, dass man dem Arbeitgeber Schadensersatz zahlen muss.“

Wo kommen Sie denn ursprünglich her?

Im Vorstellungsgespräch sind Fragen nach der ethnischen Herkunft ganz klar unzulässig. Denn laut dem AGG dürfen Kandidat:innen nicht aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert werden. „Personalverantwortliche dürfen zwar nach der Muttersprache der Kandidat:innen fragen, nicht jedoch, wo eine Person oder deren Familie geboren wurde oder aufgewachsen ist. Dies spielt für die Einstellung keine Rolle und gehört deshalb nicht in das Bewerbungsgespräch“, erklärt Stefanie Schindler und fügt hinzu: „Bewerber:innen, die diese Frage gestellt bekommen, rate ich hier einfach selbstbewusst zu antworten und die Stadt zu nennen, in der sie gerade wohnen oder aus der sie angereist sind. So kann man das Thema normalerweise schnell abhaken, ohne dabei unhöflich zu wirken.“ 

Sind Sie in einer Partei oder Gewerkschaft aktiv?

Ähnlich wie bei der Frage nach der Religionszugehörigkeit verhält es sich auch mit der politischen Überzeugung, Gewerkschafts- oder Parteimitgliedschaften. Eine Ausnahme gibt es hierbei nur, wenn der Arbeitgeber eine kirchliche oder parteipolitische Institution ist. „Das AGG schützt Bewerber:innen davor, aufgrund ihrer politischen Überzeugung diskriminiert zu werden. Somit gehen ihre politischen Überzeugungen den Arbeitgeber nichts an. Auch hier haben Sie natürlich das Recht, zu lügen oder können beispielsweise sagen, dass Sie keine überaus politische Person sind – schließlich bewerben Sie sich ja nicht als Politiker:in bei einer Partei“, so Stefanie Schindler.

Sind Sie vorbestraft?

Ein Arbeitgeber darf prinzipiell nur dann nach Vorstrafen fragen, wenn diese für den entsprechenden Arbeitsplatz relevant sind. „Falls Sie sich als LKW-Fahrer:in bewerben, darf der Arbeitgeber nach Verkehrsdelikten fragen. Umgekehrt ist dies bei einer Leitung Qualitätssicherung nicht von Interesse“, erklärt Stefanie Schindler. Doch wie sieht es bei aktuell laufenden Ermittlungsverfahren aus? „Auch hier müssen Bewerber:innen ihren Arbeitgeber nur dann in Kenntnis setzen, wenn der Tatbestand für die zu besetzende Position relevant ist oder aber, wenn der oder die Bewerber:in zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. In solchen Fällen sind Kandidat:innen sogar dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber ungefragt zu informieren“, bestätigt die Bewerbungsexpertin. 

Wie sehen Ihre finanziellen Verhältnisse aus?

Über Geld spricht man nicht. Diese Redewendung kennt wohl jedes Kind. Doch greift dieser Grundsatz auch im Bewerbungsgespräch? „Die eigenen finanziellen Verhältnisse gehen zunächst niemanden etwas an. Wenn Sie sich als Lebensmitteltechnolog:in bewerben, müssen Sie Ihren Arbeitgeber nicht über Ihre Vermögensverhältnisse aufklären“, so Stefanie Schindler. Doch auch bei diesem Thema gibt es Ausnahmen, wie die Bewerbungsexpertin verrät: „Wenn Sie sich auf eine Führungsposition im Finanzbereich bewerben, ist die Frage nach ihren privaten Vermögensverhältnissen zulässig, da ihr Umgang mit Geld für die Stelle relevant ist. Eine weitere Ausnahme greift auch, wenn ein laufendes Lohnpfändungsverfahren besteht, denn auch hier wäre der Arbeitgeber unmittelbar betroffen und muss in Kenntnis gesetzt werden“, erklärt Stefanie Schindler. 

Wie steht es um Ihre sexuelle Orientierung?

Auch wenn es schier unvorstellbar ist, diese Frage im Bewerbungsgespräch gestellt zu bekommen, gibt es nichts, was es nicht gibt. Und auch, wenn sie nicht direkt gestellt wird, können Personalverantwortliche mit anderen Trick-Fragen auf das Thema lenken, beispielsweise, wenn speziell nach »der Frau« oder »dem Mann« gefragt wird. „Es kann tatsächlich vorkommen, dass Personalverantwortliche auf den Familienstand im Lebenslauf zu sprechen kommen, nach dem Motto »Hier steht, Sie sind verheiratet. Ist Ihre Frau denn mit einem Umzug einverstanden?«. In solchen Fällen würde ich mit einem einsilbigen »Ja« antworten, egal, ob ich mit einem Mann oder einer Frau verpartnert bin. Denn dies ist reine Privatsache und geht absolut niemanden etwas an“, so Stefanie Schindler. 



 

 


Bild: © Unsplash

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