Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft ist wohl nicht nur eines der schönsten Wunder der Welt, sondern bringt auch einiges an physischen und psychischen Herausforderungen mit sich. Umso wichtiger ist es daher, werdende Mütter gerade in der Arbeitswelt zu schützen. So regelt z. B. Paragraph 17 des Mutterschutzgesetzes, dass werdende Mütter einen besonderen Kündigungsschutz genießen und selbstverständlich nicht einfach so entlassen werden dürfen. Dieser Schutz gilt ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft und greift bis vier Monate nach der Geburt.

Wer im Anschluss an die Geburt in Elternzeit geht, steht auch während dieses Zeitraums unter dem gesetzlich geregelten Kündigungsschutz. Ausgenommen von diesem besonderen Kündigungsschutz sind allerdings befristete Arbeitsverträge. Diese enden immer und automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt.

Mitteilungspflicht

Nach Paragraph 15 des Mutterschutzgesetzes haben schwangere Arbeitnehmerinnen eine Mitteilungspflicht. Das bedeutet, dass sie ihre Vorgesetzten bzw. ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über die Schwangerschaft informieren müssen, damit diese Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter ergreifen können. Das ist insbesondere für die Lebensmittelindustrie ein wichtiger Punkt, weil es hier viele Arbeitsplätze gibt, die potenziell gefährden können, beispielsweise im Labor (Strahlenarbeitsplätze), im Lager (Heben und Tragen) oder in der Rohwarenverarbeitung (Kälte / Hitze / Lärm / Fließbandarbeit). Der Arzt kann hierbei u.U. ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Darüber hinaus können Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis einfordern, in dem der voraussichtliche Entbindungstermin angeführt ist. Die Mitteilungspflicht der Arbeitnehmerin greift jedoch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, an dem die werdende Mutter selbst von der Schwangerschaft erfährt, und beträgt 2 Wochen.

Kündigung trotz Schwangerschaft

Manchmal kann einer Arbeitnehmerin gekündigt werden, ohne dass der Arbeitgeber von einer bestehenden Schwangerschaft wusste. Diese Kündigung wird allerdings unwirksam, wenn und soweit die Arbeitnehmerin ihre Vorgesetzten innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung über die bestehende Schwangerschaft informiert.

Wichtig: Es ist Voraussetzung, dass die Schwangerschaft bereits während der Kündigung bestand. Wenn die genannte Frist von der Arbeitnehmerin nicht eingehalten wird, dann ist die Kündigung grundsätzlich wirksam. Kann die Arbeitnehmerin die Frist nicht einhalten, weil sie selbst nichts von einer bestehenden Schwangerschaft wusste, dann entfällt die Frist und eine Kündigung kann auch nachträglich dadurch unwirksam werden.

Auch wenn werdende Mütter grundsätzlich nicht entlassen werden können, weil sie einen besonderen Kündigungsschutz genießen, gibt es dennoch Ausnahmen: Sobald betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen, haben Arbeitgeber selbstverständlich trotz einer bestehenden Schwangerschaft die Möglichkeit, eine Kündigung auszusprechen. Dies passiert in der Regel nur selten, da das Prozedere zeitintensiv ist und Arbeitgeber beweisen müssen, dass die Kündigung nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat. Also: Kündigen geht nur in Ausnahmefällen!

Fehlgeburt

Paragraph 17 des Mutterschutzgesetzes regelt, dass Frauen auch bei einer Fehlgeburt unter einem Kündigungsschutz stehen. Dieser bezieht sich auf einen Zeitraum von 4 Monaten nach der Fehlgeburt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Arbeitnehmerin mindestens in der zwölften Schwangerschaftswoche befand. 

 

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ÜBER THOMAS SCHULZ

Der Autor ist freiberuflicher Rechtsanwalt mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt. Darüber hinaus war er Human Resources Interim Manager sowie Dozent für Sozial- und Arbeitsrecht bei der IHK Allgäu/Schwaben und Köln und war 13 Jahre als Personalmanager tätig – davon 10 Jahre in der Bayerischen Milchindustrie. Seit Mai 2015 ist Thomas Schulz geschäftsführender Gesellschafter der Rau Interim GmbH mit Sitz in Warburg. Damit ist er der erste Interim Management Provider im deutschsprachigen Raum, der sich ausschließlich auf die Lebensmittelindustrie konzentriert. 

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