Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft ist wohl nicht nur eines der schönsten Wunder der Welt, sondern bringt sicher zuweilen auch einiges an physischen und psychischen Herausforderungen mit sich. Umso wichtiger ist es daher, werdende Mütter auch und gerade in der Arbeitswelt zu schützen. So regelt z. B. Paragraph 17 des Mutterschutzgesetzes, dass werdende Mütter einen besonderen Kündigungsschutz genießen und selbstverständlich nicht einfach so entlassen werden dürfen. Dieser Schutz gilt ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft und greift bis vier Monate nach der Geburt.

Wer im Anschluss an die Geburt in Elternzeit geht, steht auch während dieses Zeitraums unter dem gesetzlich geregelten Kündigungsschutz. Ausgenommen von diesem besonderen Kündigungsschutz – und das ist wichtig und auch richtig – sind hierbei jedoch befristete Arbeitsverträge. Diese enden immer und automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Denn das war ja auch gewollt und dieser Wille der Parteien soll nicht durch eine Schwangerschaft „umgangen“ werden.

Kündigung trotz Schwangerschaft

In manchen Fällen kann es gleichwohl passieren, dass einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt wird, ohne dass der Arbeitgeber von einer bestehenden Schwangerschaft wusste. Diese Kündigung wird allerdings unwirksam (bzw. sie ist von Anfang an unwirksam „ex ante“), wenn und soweit die Arbeitnehmerin ihre Vorgesetzten innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung über die bestehende Schwangerschaft informiert. Wichtig: Es ist Voraussetzung, dass die Schwangerschaft bereits während der Kündigung bestand. Wenn die genannte Frist von der Arbeitnehmerin nicht eingehalten wird, sie also nicht innerhalb von zwei Wochen Ihren Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft informiert, dann ist die Kündigung grundsätzlich wirksam, bzw. nicht unwirksam wegen der bestehenden Schwangerschaft. Kann die Arbeitnehmerin die Frist nicht einhalten, weil sie selbst nichts von einer bestehenden Schwangerschaft wusste (das kann ja durchaus vorkommen), dann entfällt die Frist sozusagen und eine Kündigung kann auch nachträglich dadurch unwirksam werden.

Auch wenn werdende Mütter grundsätzlich nicht entlassen werden können, weil sie einen besonderen Kündigungsschutz genießen, gibt es dennoch Ausnahmen: Sobald betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen, haben Arbeitgeber selbstverständlich trotz einer bestehenden Schwangerschaft die Möglichkeit, eine Kündigung auszusprechen. Hierfür muss sich der Arbeitgeber jedoch vorher an die zuständige oberste Landesbehörde wenden, die wiederum eine Kündigung für rechtmäßig erklären muss. Dies passiert in der Regel nur selten, da das Prozedere zeitintensiv ist und Arbeitgeber beweisen müssen, dass die Kündigung nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat. Und es ist ein ähnliches Verfahren wie bei anderen besonders geschützten Arbeitnehmergruppen (z. B. Schwerbehinderte) Also: Kündigen geht in Ausnahmefällen!

Mitteilungspflicht

Nach Paragraph 15 des Mutterschutzgesetzes haben schwangere Arbeitnehmerinnen eine Mitteilungspflicht. Das bedeutet, dass sie ihre Vorgesetzten bzw. ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über die Schwangerschaft informieren müssen, damit diese wiederum Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter ergreifen können. Das ist insbesondere für die Lebensmittelindustrie ein ganz wichtiger Punkt, weil es hier viele Arbeitsplätze gibt, wo besonders Obacht gegeben werden muss, beispielsweise im Labor (Strahlenarbeitsplätze), im Lager (Heben und Tragen) oder in der Rohwarenverarbeitung (Kälte / Hitze / Lärm / Fließbandarbeit). Ultimativ kann der Arzt u.U. ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Also: Der Arbeitgeber muss um die Schwangerschaft wissen. 

Darüber hinaus können Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis einfordern, in dem der voraussichtliche Entbindungstermin angeführt ist. Die Mitteilungspflicht der Arbeitnehmerin greift jedoch grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, an dem die werdende Mutter selbst von der Schwangerschaft erfährt.

Fehlgeburt

Eine Fehlgeburt ist ein dramatisches Ereignis, das jedoch leider nicht ausgeschlossen werden kann und insofern auch gesetzlich geregelt werden muss. Hierbei regelt Paragraph 17 des Mutterschutzgesetzes, dass Frauen auch bei einer Fehlgeburt dieselben Ansprüche haben und ebenfalls bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt unter einem Kündigungsschutz stehen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Arbeitnehmerin mindestens in der zwölften Schwangerschaftswoche befand. 

 

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ÜBER THOMAS SCHULZ

Der Autor ist freiberuflicher Rechtsanwalt mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt. Darüber hinaus war er Human Resources Interim Manager sowie Dozent für Sozial- und Arbeitsrecht bei der IHK Allgäu/Schwaben und Köln und war 13 Jahre als Personalmanager tätig – davon 10 Jahre in der Bayerischen Milchindustrie. Seit Mai 2015 ist Thomas Schulz geschäftsführender Gesellschafter der Rau Interim GmbH mit Sitz in Warburg. Damit ist er der erste Interim Management Provider im deutschsprachigen Raum, der sich ausschließlich auf die Lebensmittelindustrie konzentriert. 

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