Elternzeit: Beste Aussicht mit Risikozulage

Nachwuchs kündigt sich an und die Vorfreude auf das Abenteuer Familie stellt sich mit wachsendem Bauchumfang der Mutter ein. Spätestens jetzt ist der Zeitpunkt für viele Paare gekommen, darüber nachzudenken, wie sich Familie und Job bestmöglich in Einklang bringen lassen. Geht das ohne Karriereknick? Wer von beiden ist bereit, einen Karriereknick gegebenenfalls hinzunehmen? Denn theoretisch hat der Gesetzgeber schon einiges unternommen, um das zu verhindern. Und das Elterngeld hilft finanziell in den ersten Monaten nach der Geburt weiter.

Auch in der Lebensmittelwirtschaft wird Elternzeit von Vätern immer beliebter und löst keinesfalls mehr große Verwunderung aus. Die Statistik zeigt aber deutlich, dass überwiegend Mütter die Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld in Anspruch nehmen. Junge Väter pausieren in der Regel meist nur 2 Monate, während die jungen Mütter in den meisten Fällen die Bezugsdauer des Elterngeldes von bis zu 12 Monaten (14 Monaten bei ElterngeldPlus) nutzen.

Die Rechtsgrundlagen rund um dieses Thema sind im Gesetz zur Elternzeit und zum Elterngeld (BEEG) niedergelegt.

Im Nachfolgenden finden Sie nützliche Tipps rund um die Themen Elterngeld und Elternzeit.

ELTERNZEIT

Väter und Mütter haben einen unbestrittenen und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Also drei Jahre. Der Arbeitgeber muss hier zustimmen. Bei Geburten nach dem 01.07.2015 sind Eltern jedoch wesentlich flexibler bei der Festlegung ihrer Elternzeit: Elternteile können nun 24 Monate statt bisher 12 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes einsetzen. Der Arbeitgeber kann hier aus dringenden betrieblichen Gründen grundsätzlich widersprechen, gerade in größeren Unternehmen der Lebensmittelindustrie geschieht das aber zum Glück selten. In kleineren Unternehmen hingegen kann mit einer solchen Flexibilität aber nicht immer gerechnet werden. Insgesamt beträgt die Höchstdauer der Elternzeit 36 Monate. Während der Elternzeit gilt vollumfänglicher Kündigungsschutz, der mit der Anmeldung der Elternzeit beginnt und mit Ende der Elternzeit endet. Während dieser Zeit kann der Arbeitgeber nur unter sehr erschwerten und besonders formalisierten Bedingungen kündigen. Eltern haben einen rechtlichen Anspruch auf Rückkehr in ihren alten Job nach der Elternzeit. Während der Elternzeit ruht der Arbeitsvertrag.

ELTERNGELD

Eltern haben Anspruch auf 14 Monate Basis-Elterngeld, wenn beide Partner:innen mitmachen. Die Zeit können Sie untereinander beliebig verteilen. Elterngeld ersetzt das Gehalt in vielen Fällen zu 67 Prozent, 1.800 Euro sind der Höchstbetrag, der gezahlt wird. Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei, die so genannten zwei Vätermonate, und für höchstens 12 Monate beziehen. Der Online-Rechner des Familienministeriums hilft dabei, sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Nach 14 Monaten gibt es die Möglichkeit auf ElterngeldPlus. Hier wird das Elterngeld für weitere zwei Monate unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt (alleinerziehend, Teilzeitarbeit, getrennt lebend u.a.).

Ein Risiko ist immer dabei

Nicht in allen Betrieben herrscht eine positive Einstellung gegenüber Familien, beziehungsweise Eltern, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder gar anschließend nach dem Ende der Elternzeit in anderen Lebens- und Arbeitszeitmodellen denken. Mitunter könnte dann versucht werden, dem Elternteil zu kündigen, der Elternzeit in Anspruch nimmt oder eine Veränderung seiner Arbeitszeit im Anschluss anstrebt.

Deshalb bitte unbedingt beachten: Während der Elternzeit genießen Sie absoluten Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Elternzeit anmelden, nicht kündigen. Diese sollten Sie jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn anmelden, da der Kündigungsschutz sonst gegebenenfalls nicht greift. 

Deshalb könnte es klug sein, die Elternzeit nicht zu früh zu beantragen! Gerade, wenn Sie sich nicht sicher sind, wie familienfreundlich Ihr Betrieb oder Ihr Chef ist. Und achten Sie auf die Besonderheiten von Kleinbetrieben – hier gelten zum Teil andere Bedingungen, die für Eltern deutliche Nachteile bedeuten können.

Eine Neuerung: Für Geburten ab dem 01. Juli 2015 beginnt der Kündigungsschutz 14 Wochen vor der Elternzeit – aber nur dann, wenn Sie die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen.

Nur in groben Härtefällen sind Kündigungen auch während der Elternzeit möglich. Und mit Ablauf der Elternzeit endet natürlich auch wieder Ihr besonderer Kündigungsschutz.

Grundsätzlich gilt: Auch wenn die Vorfreude noch so groß ist, lassen Sie sich als werdende Eltern immer erst gut informieren und beraten, bevor Sie in entscheidende Gespräche mit der Personalabteilung gehen. Erst wenn Sie als Eltern gemeinsam das Für und Wider abgewogen haben und der Plan steht, wie sich die Elternzeit gestalten lassen könnte, sollten Sie handeln und kommunizieren.

Weitere nützliche Informationen sowie ein sehr informatives Video finden Sie auf der Website des Familienministerium.

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ÜBER THOMAS SCHULZ

Der Autor ist freiberuflicher Rechtsanwalt mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt. Darüber hinaus war er Human Resources Interim Manager sowie Dozent für Sozial- und Arbeitsrecht bei der IHK Allgäu/Schwaben und Köln und war 13 Jahre als Personalmanager tätig – davon 10 Jahre in der Bayerischen Milchindustrie. Seit Mai 2015 ist Thomas Schulz geschäftsführender Gesellschafter der Rau Interim GmbH mit Sitz in Warburg. Damit ist er der erste Interim Management Provider im deutschsprachigen Raum, der sich ausschließlich auf die Lebensmittelindustrie konzentriert. 

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