Kündigung

Gekündigt - was nun? Was tun, wenn man die Kündigung erhält?

Jede:r reagiert anders, wenn er oder sie die Kündigung erhält. Und nicht immer trifft einen die Kündigung völlig unerwartet. Ein Einschnitt ist sie jedoch immer. In der Situation selbst hilft nur eines: Bewahren Sie einen kühlen Kopf und versuchen Sie, Ihre Emotionen im Zaum zu halten. Reagieren Sie nicht sofort, besser ist es, sich zurückzuziehen und sich mit engen Vertrauten außerhalb des Arbeitsplatzes erst einmal auszutauschen. Bleiben Sie rational und lassen Sie sich nicht zu spontanen Äußerungen oder Handlungen hinreißen. Sortieren Sie sich, lassen Sie sich beraten zur Rechtswirksamkeit Ihrer Kündigung und reflektieren Sie ihre persönliche Situation so gelassen wie möglich.
 

UND BEHALTEN SIE WICHTIGE FRISTEN IM AUGE:

•   Melden Sie sich umgehend, innerhalb von drei Tagen nach der Kündigung, beim Arbeitsamt arbeitssuchend. Sonst laufen Sie Gefahr, erst nach einer Sperrfrist von mehreren Wochen Arbeitslosengeld zu erhalten.

•   Innerhalb von drei Wochen muss eine Klage nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, später wäre eine Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich.

Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten, lauten die Tipps wie folgt:

•   Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung muss eine mögliche Klage beim Arbeitsgericht eingereicht sein, denn nach dieser Dreiwochenfrist können Sie nicht mehr nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes vorgehen.

•   Sollten Sie aufgrund einer fehlenden Arbeits-Rechtsschutzversicherung keinen Anwalt bzw. keine Anwältin einschalten wollen, so kann die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht eine wichtige Anlaufstelle sein. Dort erhalten Sie Unterstützung bei der Klageerhebung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Grundsätzlich gilt: In der ersten Instanz beim Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Unabhängig davon, wer am Ende gewinnt.

•   Ein Anwalt bzw. eine Anwältin wird zunächst die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen. Dafür sollten Sie auf alle Fälle Ihren Arbeitsvertrag und die Kündigung zum Erstgespräch mitbringen oder diese Ihrem Anwalt bzw. Ihrer Anwältin bereits im Vorfeld zur Verfügung stellen.

FOLGENDE SACHVERHALTE SIND DABEI WICHTIG:

a) War die Kündigung schriftlich? Wenn nein, ist sie schon deshalb unwirksam.
b) Wer hat gekündigt? Gibt es mehrere Firmen? Hat die richtige Firma gekündigt? Hat die Kündigung eine Originalunterschrift? Durfte der Kündigende auch kündigen, d.h. ist er dazu bevollmächtigt und lag eine Vollmacht der Kündigung bei?
c) Gibt es bei Ihnen in der Organisation einen Betriebsrat, der auch für Sie zuständig ist? Wenn ja: Wurde dieser form- und fristgerecht beteiligt? Ist diese sogenannte „Anhörung“ des Betriebsrates fehlerhaft, ist auch die Kündigung unwirksam
d) Steht der richtige Kündigungstermin in der Kündigung? D.h. wurde die Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag, Gesetz oder Tarifvertrag beachtet? Wann war in diesem Zusammenhang der Zugang der Kündigung? War alles noch fristgerecht? Diese Frage ist gerade zum Monatsende spannend.
e) Greifen für Sie eventuell besondere Kündigungsschutzgründe, wie z.B.
 i. Schwerbehindertenstatus
ii. Betriebsratsstatus
iii. Elternzeit (gilt auch für Männer!)
iv. Schwangerschaft
v. Was genau ist der Hintergrund der Kündigung, also worauf stützt sich die Kündigung?
Drei der häufigsten Anlässe sind:
i. Verhaltensbedingt: Nicht ausreichende Leistung, Ihr Verhalten entspricht nicht den vertraglichen Vereinbarungen oder Sie gehen ungenehmigten Nebentätigkeiten nach. Hier sind vorherige Abmahnungen nötig – ein einmaliges Fehlverhalten reicht noch nicht für eine Kündigung aus.
ii. Personenbedingt: Sie wollen theoretisch, aber Sie können nicht. Führerschein als LKW-Fahrer verloren. Alkoholismus. Krankheit. Hier ist keine Abmahnung vorher nötig, aber wenn es um eine fehlzeitenbedingte Kündigung geht, muss eine negative Zukunftsprognose gegeben sein. Dies bedeutet: Auch in jenem Fall ist es schwierig, wirksam gekündigt zu werden.
iii. Betriebsbedingt: Wegfall des Arbeitsplatzes. Wird oft als Kündigungsgrund genommen, muss aber für die Wirksamkeit sehr genau belegt werden. Kein:e andere:r im Unternehmen übernimmt Ihre Aufgaben? Stimmt das wirklich? Wurde die richtige Sozialauswahl getroffen, d.h. sind Sie der oder die, die/der am wenigsten schutzwürdig ist, weil Sie jung sind und weder Kinder noch Unterhaltspflichten haben?

•   Wenn all diese Fragen besprochen sind, gilt es, mit oder ohne Anwalt bzw. Anwältin, die Strategie festzulegen. Ein Arbeitsgerichtsprozess muss dabei immer sorgfältig abgewogen werden, verbessert aber beispielsweise Ihre Ausgangslage beim Arbeitsamt. Selten genug kann ein Arbeitsverhältnis nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung fortgesetzt werden. Finanziell kann der Verlust des Arbeitsplatzes durch eine Abfindung meist jedoch etwas abgemildert werden.

•   Vergessen Sie nicht, umgehend die Weichen für die Zukunft zu stellen: Bringen Sie ihre Bewerbungsunterlagen auf den aktuellen Stand. Vielfach macht es Sinn, direkt im Anschluss an die Kündigung um ein Zwischenzeugnis zu bitten. Abhängig davon, wie lange Sie noch im Anstellungsverhältnis verbleiben und Ihre Kündigung unter Umständen auch noch nicht offiziell im Unternehmen und bei Kunden wie Geschäftspartner:innen kommuniziert ist, sollten Sie sehr behutsam mit Ihren Aktivitäten sein. Erste Ansprechpartner:in könnte aber der bzw. die Personalberater:in sein.

 

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Auf zu neuen Herausforderungen – Richtig Kündigen

Professionel bleiben bis zum Schluss

Die Beweggründe, sich von seinem Arbeitgeber zu trennen, sind vielfältig und meist ist die Kündigung lang- sowie wohlüberlegt. Aber gleichgültig, wie lange die Zugehörigkeit zum aktuellen Arbeitgeber auch ist, es lohnt sich immer, sich ein paar Gedanken ums professionelle Ausscheiden zu machen. Denn ein positiver Abgang ist gut fürs eigene Image. Getreu dem Motto "Man sieht sich immer zweimal im Leben", gilt dies ganz besonders in bestimmten Branchen oder Nischen. Unabhängig davon, ob die Vorfreude auf die neue Herausforderung groß ist oder man einfach nur noch alles hinter sich lassen will, tut jeder gut daran, sich vorher Gedanken zum "Richtig Kündigen" zu machen.

AUF ZU NEUEN HERAUSFORDERUNGEN

Sie möchten einen neuen Job antreten und beim Verlassen des momentanen Unternehmens alles richtig machen? Die wichtigste Voraussetzung hier: Für den Neustart ist alles unter Dach und Fach, das heißt Sie halten den neuen Arbeitsvertrag schon unterschrieben in Ihren Händen. Und der Arbeitsbeginn stimmt mit Ihrer Kündigungsfrist überein. Prozesse überlappen sich stark, deshalb sind schon in den Verhandlungen mit dem neuen Arbeitgeber viele Punkte vorher zu klären.
 

Hier unsere Checkliste:

•   Kündigungsfrist recherchieren: Was steht im Arbeitsvertrag? Gibt es andere Fristen aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung? Oder gilt einfach das Gesetz mit vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats?

•   Braucht es ein Kündigungsschreiben? Ja, eine Kündigung muss schriftlich auf Papier erfolgen und mit vollem Namen unterschrieben werden. Sie muss eindeutig formuliert werden, bedarf aber keiner Begründung oder sonstige Schnörkel.
Im Kern genügt: „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag form- und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt." Auf dem Schreiben sind folgende Bestandteile elementar: Ihre persönlichen Angaben, die korrekte Adresse, das Datum, ein eindeutiger Betreff und eine höfliche und korrekte Anrede sowie die Unterschrift.

•   Am besten übergeben Sie Ihr Schreiben persönlich an Ihre Vorgesetzten. Wenn Sie sicher gehen wollen, lassen Sie sich den Zugang auf einer zweiten Ausfertigung durch Unterschrift bestätigen. Sollten Sie das nicht wünschen, geht natürlich auch der Postweg, mit Einwurfeinschreiben. Oder mit Zeug:innen beim Pförtner bzw. der Pförtnerin abgeben. Das sollten Sie zeitig veranlassen, denn die Kündigungsfrist beginnt erst mit Zugang beim Empfänger, also beim Unternehmen.

So schnell wie möglich den neuen Job antreten

Sie werden gebraucht, Ihr neuer Arbeitgeber begrüßt es, wenn Sie früher einsteigen könnten. Das sind Signale, die jeder, der sich auf eine neue Aufgabe freut und ehrgeizig ist, gerne bekommt. Nicht selten führen diese dazu, dass man noch unzufriedener und ungeduldiger am alten Arbeitsplatz wird. Verständlich, ist man doch mental längst dabei, sich vom alten Arbeitsumfeld zu distanzieren.

Wie geht man damit um? Drängeln, um vor Ablauf der Kündigungsfrist das Unternehmen verlassen zu können? Will man einen guten Eindruck und so wenig verbrannte Erde als möglich hinterlassen, hilft nur eins: Sich dennoch jeden Tag neu motivieren, das Beste zu geben und sich weiter loyal gegenüber Arbeitgeber, Vorgesetzten und Kolleg:innen zu verhalten. Das schafft die beste Basis, um im Zuge des Kündigungsprozesses offen das Gespräch zu suchen.
Suchen Sie gemeinsam mit Ihren Vorgesetzten nach Wegen, um eventuell mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages früher aus dem Arbeitsvertrag ausscheiden zu können. Unabhängig davon, ob Sie in der Lebensmittelindustrie oder einer anderen Branche beschäftigt sind, gelingt es Ihnen anzuzeigen, wie Sie Ihre Aufgaben bestmöglich abarbeiten oder übergeben können, werden die meisten Vorgesetzten einlenken. Insbesondere bei langen Kündigungsfristen, 6 Monate zum Quartalsende sind bei Führungskräften nicht unüblich, und einem guten Arbeitsverhältnis steigt die Bereitschaft, Sie eher gehen zu lassen.

Eher raus – Was ist zu beachten?

•   Unterschreiben Sie bei Ihrem neuen Arbeitgeber niemals einen Startzeitpunkt, den Sie juristisch sauber wegen einer möglicherweise langen Kündigungsfrist nicht einhalten können. Folgende Formulierung hilft hier weiter: „Das Arbeitsverhältnis beginnt spätestens am XX (mögliches Datum bei Einhaltung Ihrer Kündigungsfrist), ein früherer Start am YY oder ZZ ist jederzeit möglich, soweit der Arbeitnehmer sein jetziges Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beenden kann.“

•   Sie wollen sofort raus, koste es was wolle, haben aber keinen triftigen Grund für eine fristlose Kündigung? Suchen Sie das offene Gespräch mit Ihren Vorgesetzten. Zugegeben, in den meist sehr angespannten Personalsituationen bedarf es einer gewissen Hartnäckigkeit, um Gehör zu finden. Dennoch herrscht in vielen Unternehmen die Haltung "Reisende sollte man nicht aufhalten". Wer kündigen möchte und „gegen seinen Willen“ im Unternehmen gehalten wird, zählt in der Regel nicht mehr zu den Leistungsträger:innen.

•   Was geschieht, wenn Sie auch ohne wirksamen Grund fristlos kündigen und von heute auf morgen nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen? Rechtlich steht es dann dem Unternehmen zu, Schadensersatz geltend zu machen. Das wäre grundsätzlich möglich, aber das Unternehmen müsste vor Gericht nachweisen, dass es durch Ihre Kündigung einen nachweisbaren Schaden erlitten hat. Für beide Seiten eine unschöne Sache, die mit einem guten letzten Eindruck nicht zu vereinbaren ist… wie gesagt, Reisende soll man ziehen lassen…

Unzumutbare Zustände am Arbeitsplatz können eine fristlose Eigenkündigung notwendig machen. Wollen Sie sicher gehen, dass tatsächlich triftige Gründe vorliegen, die auch die Agentur für Arbeit anerkennt, empfiehlt es sich immer, sich vorher beraten zu lassen. Entweder direkt bei der Agentur für Arbeit oder durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Dann laufen Sie erst gar nicht Gefahr, eine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld 1 zu riskieren. Unter wirklich triftige Gründe fallen beispielsweise nachweisbare Arbeitsschutzverstöße, die Gefahr für Leib oder Leben bedeuten, länger ausbleibende Entgeltzahlungen oder etwa nachweisbares Mobbing gegen Ihre Person. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes können Sie sofort ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das Unternehmen verlassen. Bis zum Tag der Kündigung erhalten Sie dann Ihr Arbeitsentgelt. Anschließend sollten Sie keine Zeit verlieren und sich direkt bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

                                                                                                                                                                  
         
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ÜBER THOMAS SCHULZ

Der Autor ist freiberuflicher Rechtsanwalt mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt. Darüber hinaus war er Human Resources Interim Manager sowie Dozent für Sozial- und Arbeitsrecht bei der IHK Allgäu/Schwaben und Köln und war 13 Jahre als Personalmanager tätig – davon 10 Jahre in der Bayerischen Milchindustrie. Seit Mai 2015 ist Thomas Schulz geschäftsführender Gesellschafter der Rau Interim GmbH mit Sitz in Warburg. Damit ist er der erste Interim Management Provider im deutschsprachigen Raum, der sich ausschließlich auf die Lebensmittelindustrie konzentriert. 

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