Fahrtkostenerstattung - Wer bezahlt die Reisekosten zum Vorstellungsgespräch?

Sie sind zum Vorstellungsgespräch eingeladen? Glückwunsch! Jetzt gilt es, die Einladung genau zu lesen, denn viele Unternehmen teilen direkt in der Einladung mit, wie sie mit der Reisekostenerstattung umgehen. Geregelt ist die Übernahme der Reisekosten in § 670 BGB. Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber, der Sie zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, auch die angemessenen Anreisekosten sowie unter Umständen die angemessenen Übernachtungskosten zu tragen hat. Der gesetzliche Anspruch tritt ein, sobald Sie zum persönlichen Gespräch vor Ort eingeladen wurden und die Kostenübernahme nicht ausdrücklich vor dem Termin ausgeschlossen wurde. Aber auch hier gilt: Es gibt Einschränkungen.
Erstattungsfähige Reisekosten sind:

  • Fahrtkosten
  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungskosten, falls Sie zu einem länger dauernden Assessment oder ähnlichem eingeladen werden.

Die Einschränkung dabei lautet immer, dass die Kosten sich in einem angemessenen Rahmen bewegen müssen. Das heißt beispielsweise ein Bahnticket 2. Klasse buchen, bei Anfahrt mit dem eigenen PKW 30 Cent/Kilometer ansetzten und sollten Kosten für zusätzliche Verpflegung anfallen, wäre es klug, beim Arbeitgeber sicherheitshalber im Vorfeld nach einer Pauschale oder den üblichen Abrechnungsmodalitäten zu fragen.

WANN MUSS NICHT GEZAHLT WERDEN?