Wann ist ein Arztbesuch in der Arbeitszeit erlaubt?

Manchen Arbeitgebern ist der Besuch beim Arzt während der Arbeitszeit ein Dorn im Auge. Für Arbeitnehmer:innen hingegen ist die Situation mit vielen Unsicherheiten behaftet. Wann hat ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin Recht auf bezahlte Freistellung? Oder muss ein Arzttermin immer außerhalb der Arbeitszeit liegen? Wie ist das bei einer Teilzeitbeschäftigung oder im Home Office geregelt?

Im Arbeitsrecht finden sich abhängig von der Beschäftigung und der Dringlichkeit des Arztbesuches klare Regelungen. In schwierigen Situationen hingegen bezieht man sich meist auf sehr individuelle Einzelfallentscheidungen, die vor einem Arbeitsgericht verhandelt wurden.

Kontrolle und Vorsorge muss sein – außerhalb der Arbeitszeit

Geplante Arztbesuche sind die Privatsache von Arbeitnehmer:innen und haben mit dem Arbeitsverhältnis erst einmal nichts zu tun. Insofern sind sie von Ihnen auch so zu planen, dass diese außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Das ist in sehr vielen Fällen unproblematisch möglich. Viele Ärzte und Ärztinnen bieten für Erwerbstätige spezielle Abendsprechstunden an. Auch der regelmäßige Kontrolltermin beim Zahnarzt bzw. der Zahnärztin ist planbar und kann so vereinbart werden, dass die Regelarbeitszeit nicht betroffen ist. Dies gilt umso mehr für Teilzeitkräfte, Erwerbstätige mit Gleitzeitregelung und für die Arbeit im Home-Office. Hier wird in aller Regel der geplante Arztbesuch nicht als Arbeitszeit gewertet.

Wann haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Freistellung?

Wenn Arbeitnehmer:innen morgens mit pochenden Zahnschmerzen oder einer fiebrigen Erkältung aufwachen, sollten sie natürlich umgehend zum Arzt gehen. Ebenso auch bei kleineren Unfällen, die eine medizinische Versorgung notwendig machen. Dass dies dann Stunden dauern kann, ist Lebenswirklichkeit. Ebenso, dass dies nicht planbar ist. Also, was ist zu tun? Sofort den Arbeitgeber informieren, dass ein Arzt bzw. eine Ärztin umgehend aufgesucht werden muss und sich der Arbeitsantritt entsprechend verzögert oder vielleicht am heutigen Tag gar nicht mehr möglich ist (siehe hier auch unseren Artikel zu Krankmeldung und Lohnfortzahlung). Hier gibt es jetzt zwei Möglichkeiten: Wenn der Arzt / die Ärztin den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig schreibt und zwar schon während der Zeit der Behandlung, dann gilt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Machen die Ärzt:innen das nicht, kommt es darauf an: Wie notwendig und dringlich war der Arztbesuch? Gemäß § 616 BGB ist die Zeit beim Arzt bzw. der Ärztin als Arbeitszeit zu bewerten, wenn die Arbeitnehmer:innen „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Bei morgendlichen Zahnschmerzen ist die Notwendigkeit ganz sicher gegeben und beispielsweise durch eine Bescheinigung der Ärzt:innen über den Arztbesuch darstellbar.

Kein Arzttermin zu bekommen außerhalb der Arbeitszeit – Was tun?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall ohnehin vorab informiert werden, sodass im Gespräch mit den Vorgesetzten geklärt werden sollte, wie dies mit der Arbeitszeit und der so genannten Leistungstreuepflicht der Arbeitnehmer:innen vereinbar ist. Die Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, den Schaden für den Arbeitgeber so gering wie möglich zu halten und müssen deshalb einen Arzttermin am Rande der Arbeitszeit wählen. Ist kein Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen, handelt es sich um einen Grenzfall, auf den im Entgeltfortzahlungsgesetz und BGB keine eindeutigen Antworten gegeben werden. Die Gerichte entscheiden immer in Einzelfällen, die alle jeweils anders gelagert sind. In vielen Betrieben der Lebensmittelindustrie gibt es zu diesem Themenkomplex deshalb recht eindeutige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, mit denen versucht wird, auch solche Grenzfälle abschließend zu regeln. Viele Unternehmen bieten darüber hinaus betriebsärztliche Untersuchungen an. Diese finden immer während der zu vergütenden Arbeitszeit statt. Vielleicht kann auch so mancher Check-Up während der Arbeitszeit gemacht werden? Wobei selbstverständlich ist, dass Arbeitnehmer:innen immer die freie Wahl des Arztes bzw. der Ärztin besitzen.

Besonderheiten für Arbeitnehmer:innen in Teilzeit oder in Betrieben mit Gleitzeit

Bei Arbeitnehmer:innen in Teilzeit wird vorausgesetzt, dass es ihnen grundsätzlich möglich ist, außerhalb der Arbeitszeit einen Arzttermin zu vereinbaren. Ausnahme ist einzig, wenn es gesundheitlich dringend angezeigt ist, unverzüglich einen Arzt bzw. eine Ärztin aufzusuchen. Auch bei Mitarbeitenden in Betrieben mit Gleitzeit wird erwartet, dass sie die Flexibilität ihrer Arbeitszeit so nutzen, dass Arbeitsausfälle vermieden werden. Für einen Arztbesuch in der Kernarbeitszeit besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf bezahlte Freistellung oder bei akuten Beschwerden.

Ein Blick auf die gelebte Praxis in Ihrem Unternehmen oder eine konkrete Nachfrage bei Vorgesetzten, Betriebsrat oder der Personalabteilung lohnt immer und hilft, Konfliktsituationen zu vermeiden. Fairness und Offenheit bilden grundsätzlich die beste Basis für die Zusammenarbeit, während das Ausreizen von juristischen Möglichkeiten eher als Konfrontationskurs gewertet werden dürfte.

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Über Thomas Schulz

Der Autor ist freiberuflicher Rechtsanwalt mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt. Darüber hinaus war er Human Resources Interim Manager sowie Dozent für Sozial- und Arbeitsrecht bei der IHK Allgäu/Schwaben und Köln und war 13 Jahre als Personalmanager tätig – davon 10 Jahre in der Bayerischen Milchindustrie. Seit Mai 2015 ist Thomas Schulz geschäftsführender Gesellschafter der Rau Interim GmbH mit Sitz in Warburg. Damit ist er der erste Interim Management Provider im deutschsprachigen Raum, der sich ausschließlich auf die Lebensmittelindustrie konzentriert. 

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