Krankmeldung und Krankschreibung – Wie mache ich es richtig?

Die Grippewelle Ihrer Abteilung hat nun auch Sie erreicht und Ihnen ist klar, dass statt Arbeit der Gang zum Arzt ansteht. Nach Möglichkeit sollten Sie vor Arbeitsbeginn Ihre Vorgesetzten davon in Kenntnis setzen, dass Sie krank sind. Am besten persönlich telefonisch, aber zu Beweiszwecken – falls das nötig werden sollte – sind E-Mail, SMS oder Fax vielfach besser geeignet. Mit Hilfe dieser Krank- oder Arbeitsunfähigkeitsmeldung kann sich Ihr Arbeitgeber auf Ihr Fehlen einstellen und das ist natürlich auch wichtig für ihn. Eine Krankschreibung, also eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert. Aber Achtung: Es gibt betriebliche Regelungen, die hiervon abweichen können.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein“ oder auch Attest genannt) wird von Hausärzt:innen, Fachärzt:innen oder Zahnärzt:innen ausgestellt. Vom Arzt bzw. von der Ärztin bekommen Sie drei Vordrucke ausgehändigt:

•   Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse, diese muss innerhalb einer Woche dort vorliegen und enthält unter anderem auch die Diagnose

•   Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber (oder ggf. bei der Agentur für Arbeit) ohne Diagnose

•   Ausfertigung für Versicherte

Die Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber sollte so schnell wie möglich bei der zuständigen Stelle abgegeben werden. In der Regel werden Arbeitnehmer:innen mit der Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrages auf die betrieblichen Regelungen hingewiesen. Insbesondere beim Thema Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber. Deshalb erkundigen Sie sich unbedingt genau nach dem gewünschten Vorgehen in Ihrem Unternehmen oder gar in Ihrer Abteilung. Ein besonderes Augenmerk sollte auch bei Folgebescheinigungen auf die geltenden Regeln geworfen werden. Deshalb sollten Sie hier in jedem Fall unbedingt nachfragen. Vom Gesetz her ist der „gelbe Schein“ nicht ab dem ersten Tag gefordert, er muss spätestens am vierten Tag ab Arbeitsunfähigkeit beim ArbG vorliegen. Der Arbeitgeber kann aber die Vorlage bereits ab dem ersten Tag verlangen. Und das wird er tun, wenn Mitarbeitende öfters und auffällig an Montagen oder Freitagen nicht zur Arbeit erscheinen.

Der Arbeitgeber leistet im Zuge einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen, wenn es sich um die gleiche Krankheit handelt. Wie viel Tage diese sechs Wochen nun genau ausmachen, berechnet die Krankenkasse. Also immer Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse halten. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung – die genauso hoch ist wie das normale Entgelt, damit Mitarbeitende hier keine Nachteile erleiden – gibt es Krankengeld von der Krankenkasse. Längstens für 78 Wochen. Das Krankengeld ist geringer als die Entgeltfortzahlung und beträgt zwischen 70 und 90 % des durchschnittlichen Nettoentgeltes, höchstens 116,38 Euro pro Tag (Wert 2023). Damit haben wir in unserem deutschen Sozialstaat eine sehr gute Absicherung gegen Krankheit und unverschuldete Arbeitsunfähigkeit.

Ganz neu im Unternehmen – Wer zahlt?

Und wie ist die Situation in den ersten vier Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses? Ist hier vom Arbeitgeber auch Entgeltfortzahlung zu leisten? Nein! Hier zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld. Dauert die Arbeitsunfähigkeit dann länger als vier Wochen, zahlt der Arbeitgeber nach dieser Wartezeit die Entgeltfortzahlung für wiederum längstens sechs Wochen. Lesen Sie hier den hilfreichen Überblick einer Krankenkasse.

Krankheit passiert. Krankheit ist gut abgesichert. Bleiben Sie dennoch gesund!

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ÜBER THOMAS SCHULZ

Der Autor ist freiberuflicher Rechtsanwalt mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt. Darüber hinaus war er Human Resources Interim Manager sowie Dozent für Sozial- und Arbeitsrecht bei der IHK Allgäu/Schwaben und Köln und war 13 Jahre als Personalmanager tätig – davon 10 Jahre in der Bayerischen Milchindustrie. Seit Mai 2015 ist Thomas Schulz geschäftsführender Gesellschafter der Rau Interim GmbH mit Sitz in Warburg. Damit ist er der erste Interim Management Provider im deutschsprachigen Raum, der sich ausschließlich auf die Lebensmittelindustrie konzentriert. 

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