Arbeitszeit – Dauer, Bezahlung, Freizeitausgleich

Die Attraktivität eines Arbeitgebers bemisst sich heute unter anderem auch an der Flexibilität mit der die Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitszeit gestalten können. Ausnahmen bilden dabei aber gerade auch in der Lebensmittelindustrie die Arbeit der Mitarbeitenden im Schichtdienst, die – insbesondere in der Produktion – die Bereitschaft zu Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen voraussetzt. Bei all diesen Anforderungen stellen sich im Alltag eine Reihe von Fragen: Wo und wie ist das alles geregelt? Wie lange dürfen Arbeitnehmer:innen eigentlich arbeiten? Existiert ein Anspruch auf Auszahlung von Überstunden? Sind Pausen und Ruhezeiten einzuhalten?

Gesetzliche Regelungen: Das Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche Arbeitszeit klar und eindeutig: Acht Stunden werktäglich, von Montag bis Samstag. Und damit beträgt die maximal erlaubte Arbeitszeit 48 Stunden in der Woche. Kurzfristig, saison- oder auftragsbedingt dürfen 10 Stunden am Tag (60 Stunden in der Woche) gearbeitet werden. Jedoch nur in Ausnahmefällen und nur für eine beschränkte Dauer mit einem entsprechenden Ausgleich. Das bedeutet im Ergebnis, dass Mitarbeitende innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten dürfen.

Ruhepausen sind zwingend vorgeschrieben. So steht allen Arbeitnehmer:innen nach sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von 30 Minuten zu – und diese ist auch einzuhalten. Die Pause muss vorher festgelegt sein. Nicht zulässig ist eine Veränderung auf Zuruf oder ständig und täglich wechselnd. Sowohl die Pausen wie auch die Arbeitszeit sind im Arbeitszeitgesetz verankert.

Gibt es eine gesetzliche Ruhezeit oder können Mitarbeitende in Mehrschichtbetrieben der Lebensmittelindustrie einfach mehrere Schichten hintereinander oder nur mit kurzer Pausenzeit arbeiten? Nein, das dürfen Sie nicht und ja, es gilt die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn einzuhalten. Und das ist aus Gründen des Arbeitsschutzes auch dringend angeraten.

Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge

In den meisten Betrieben der Lebensmittelindustrie gelten ergänzend individuelle Betriebsvereinbarungen (Raucherpausen) und Tarifverträge. Die speziellen Vereinbarungen für die unterschiedlichen Tarifgruppen und Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Arbeitszeit sind immer wieder Anlass für Gespräche oder gar Auseinandersetzungen zwischen Betriebsrat und Personalabteilungen. Und das ist auch gut so, denn gerade in Schichtbetrieben gibt es immer wieder Bedarf nach Anpassungen und Neuregelungen. Gibt es Regelungen in Tarifverträgen (z. B. 39 h Woche) können die Betriebsparteien hier grundsätzlich nicht mit einer Betriebsvereinbarung etwas Eigenes für den örtlichen Betrieb regeln. Es sei denn, und das kommt sehr häufig vor, man vereinbart in einer Betriebsvereinbarung, dass weniger gearbeitet werden soll, als dies im Gesetz oder in einem Tarifvertrag vorgesehen ist.

Überstunden – Ausnahme oder Regel?

Muss ich auf Anordnung meines Chefs Überstunden machen? Verlangen darf der Arbeitgeber Mehrarbeit nur dann, wenn sie für das Unternehmen notwendig und für seine Mitarbeitenden auch zumutbar sind. So wenig verpflichtend Überstunden einerseits generell sind, so wenig existiert andererseits eine generelle und allgemeingültige Regelung zu ihrem Abbau. Grundsätzlich ist dies immer ein heikler Punkt, der in jedem Unternehmen strukturell und kommunikativ anders gehandhabt wird. Arbeitnehmer:innen müssen ihre Vorgesetzten über aus ihrer Sicht notwendige Überstunden informieren. Sie dürfen sie nicht eigenmächtig leisten. In den meisten Fällen regelt dann ein Tarifvertrag, ob Überstunden ausbezahlt werden oder ob diese durch einen Freizeitausgleich abgegolten werden. Ist keine entsprechende Vereinbarung vorhanden, gibt es also einen Verhandlungsspielraum zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber.

Was zählt zur Arbeitszeit?

Der Weg zur Arbeit nicht. Bei Dienstreisen lohnt es sich, genauer in die jeweiligen betrieblichen Bestimmungen zu schauen. Denn meist sind das komplexe Regelwerke, die zu kennen sich schon aus Gründen der anschließend abzurechnenden Reisekosten lohnt.

Insbesondere die Umkleidezeit ist in der Lebensmittelindustrie zuweilen ein strittiger Punkt zwischen den Betriebsparteien (also zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat). Grundsätzlich gehört es nicht zur Arbeitszeit, wenn man sich vor Arbeitsbeginn umzieht. Anders allerdings sieht das aus, wenn eine bestimmte Arbeitskleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird. Und genau dies ist ja bei Betrieben der Lebensmittelindustrie in der Produktion aufgrund der hygienischen Vorgaben völlig selbstverständlich. Hier kann es also durchaus sein, dass die Umkleidezeit (zumindest zum Teil) der Arbeitszeit hinzugerechnet wird.

Wie ist die Lage bei Sonn- und Feiertagsarbeit?

Grundsätzlich ist diese Arbeit nicht zulässig. Jedoch in den Produktionsbetrieben der Lebensmittelindustrie – als wichtige Ausnahme zum Gesetz – in der Regel schon, die Güter würden ja sonst verderben. Gesetzlich stehen allen Arbeitnehmer:innen 15 freie Sonntage zu. Muss jetzt aber an einem Sonntag gearbeitet werden, so steht ihm ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb der darauffolgenden 14 Tage erfolgen muss. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, so gilt eine Frist für den Ersatzruhetag von acht Wochen. Ähnliche Ausnahmeregelungen gelten für Krankenhäuser, Restaurants, etc.

Und am Ende noch ein Ausflug ins Urlaubsrecht. Kann ich mir meinen Urlaubsanspruch in Geld auszahlen lassen? Nein! Urlaub ist ein persönlicher Anspruch der Mitarbeitenden und dieser Anspruch darf nicht in Geld abgegolten werden. Die Mitarbeitenden sollen sich erholen können. Insofern wird bei einem laufenden Arbeitsverhältnis der „höchstpersönliche Urlaubsanspruch“ grundsätzlich nicht ausgezahlt. Wohl aber bei einem beendeten Arbeitsverhältnis. Dort ist es nicht unüblich, dass bestehende Resturlaubsansprüche in Geld abgegolten werden. Insgesamt zum Thema Urlaub, lesen Sie gern auch hier weiter.

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Über Thomas Schulz

Der Autor ist freiberuflicher Rechtsanwalt mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt. Darüber hinaus war er Human Resources Interim Manager sowie Dozent für Sozial- und Arbeitsrecht bei der IHK Allgäu/Schwaben und Köln und war 13 Jahre als Personalmanager tätig – davon 10 Jahre in der Bayerischen Milchindustrie. Seit Mai 2015 ist Thomas Schulz geschäftsführender Gesellschafter der Rau Interim GmbH mit Sitz in Warburg. Damit ist er der erste Interim Management Provider im deutschsprachigen Raum, der sich ausschließlich auf die Lebensmittelindustrie konzentriert. 

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